Bedeutung für Universitäten und Studenten

Aufgrund der Pandemie ist der Studienbetrieb in Baden-Württemberg stark eingeschränkt. Die Lehre findet überwiegend bis ausschließlich im Rahmen von digitalen Vorlesungen und Veranstaltungen statt, Bibliotheken sind nur eingeschränkt zugänglich und Studenten nutzen ihren Schreibtisch – sei es in dem kleinen WG-Zimmer oder im Elternhaus – als HomeOffice Möglichkeit. Folglich fällt die Universität bzw. der Hörsaal selbst als Ort der Begegnungen und angeregten Diskussionen weg.

Nichtanrechnung

Das Landesjustizprüfungsamt hat in den vergangen Semestern, in denen der Studienbetrieb durch die Sars-Cov-2-Pandemie eingeschränkt war, eine Änderungsverordnung der JAPrO erlassen. Diese Änderung der JAPrO vom 22. Juni 2020 und vom 12. Januar 2021 sah vor, dass gem. § 67 Abs. 3 JAPrO das Frühjahrs/Sommersemester 2020 bzw. Sommersemester 2020 sowie das Herbst/Wintersemester 2020/2021 bzw. Wintersemester 2020/2021 bei der Berechnung der Semesterzahl nach § 4, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 JAPrO unberücksichtigt gelassen und nicht als Unterbrechung des Studiums gewertet werden. Das führte dazu, dass die genannten Semester bei der Zwischenprüfungs-, Abschichtungs-, Freiversuchs- und Notenverbesserungsfrist nicht berücksichtigt wurden.

Änderungsverordnung der JAPrO für das SoSe 2021

Das Landesjustizprüfungsamt informierte uns darüber, dass es auch einen Entwurf einer Änderungsverordnung der JAPrO für die Nichtanrechnung des Sommersemesters 2021 gibt. Eine Stellungnahme zur Nichtanrechnung des Sommersemesters ist derzeit in Arbeit.